@forthy42 @isotopp @DD3AH die Argumentation ist konsistent mit der Auslegung des Hackerparagraphen.
Eine Schutzmaßnahme muss nicht technisch hinreichend sein, um die Überwindung strafbar zu machen.
Vor 25 Jahren haben die Juristen die Analogie zu Schlössern gezogen: nur weil diese trivial zu knacken sind, ist es dennoch strafbar sie zu überwinden.
@d1ss0nanz @isotopp @DD3AH Da ist kein Schutz da, weil man das auch mit einem Screen-Recorder aufzeichnen kann. Die Frage nach der Wirksamkeit ist, ob man überhaupt merkt, dass es einen Schutz gibt. Nein, tut man nicht. Das ist nicht vergleichbar mit den Systemen in z.B. einer BlueRay, an die man nur kommt, wenn man den Schlüssel aus dem Gerät ausliest.
YouTube ist so geschützt wie ein an einen Zaun gelehntes Rad: gar nicht.