@d1ss0nanz @isotopp @DD3AH Laut Gesetz muss eine Schutzmaßnahme wirksam sein. Das steht so im Gesetz drin, erstes Wort in § 95a UrhG.
Wenn nicht mal bemerkbar ist, dass eine Schutzmaßnahme existiert (wie beim Einsatz eines Screen-Recorders zum YouTube aufzeichnen), dann widerspricht das ebenfalls dem Gesetzestext.
@forthy42 @isotopp @DD3AH wirksam bedeutet was? Das man erkennen kann, dass eine Überwindung nicht gewollt ist. Aber ich glaube, dass führt hier zu nichts.
Die Richter sind unfähig ist natürlich viel einleuchtender.