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8 comments
@forthy42 @isotopp @DD3AH YouTube ist kein Fernsehprogramm. Das Fernsehprogramme aufgezeichnet werden dürfen hat historische Gründe. @d1ss0nanz @isotopp @DD3AH Ne, das hat keine historischen Gründe, sondern rechtliche, die Rechtslage dazu hat sich nicht geändert. Es gibt auch gute Gründe, Streaming herunterzuladen, etwa, wenn man das dann draußen mit schlechtem oder gar keinem Internet ansehen will. @d1ss0nanz @isotopp @DD3AH Laut Gesetz muss eine Schutzmaßnahme wirksam sein. Das steht so im Gesetz drin, erstes Wort in § 95a UrhG. Wenn nicht mal bemerkbar ist, dass eine Schutzmaßnahme existiert (wie beim Einsatz eines Screen-Recorders zum YouTube aufzeichnen), dann widerspricht das ebenfalls dem Gesetzestext. @d1ss0nanz @isotopp @DD3AH Die Richter vom OLG Hamburg sind nicht inkompetent, sondern korrupt. Deren Urteile haben selten vor der nächsten Instanz Bestand. „Wirksam“ bedeutet, dass es wirkt. D.h. es muss ein hoher Aufwand reingesteckt werden, um den Schutz zu überwinden, etwa Auslesen eines nach dem Stand der Technik geschützten Schlüssels. Es geht hier nicht um symbolischen Schutz wie etwa beim Hausrecht, wo eine Unfriendung da sein muss, damit man merkt, dass man da ein Grundstück betritt. @d1ss0nanz @isotopp @DD3AH Der YouTube-DL ist nicht viel mehr als ein wget mit Javascript, damit der Schlüssel, der eh übertragen wird, auch da ist. Darf ich in eine von mir angemietete Ferienwohnung, wenn der Schlüssel dafür in einem Kasten ist, dessen Nummer mir übermittelt wurde? Ja, klar. @d1ss0nanz @isotopp @DD3AH Abgesehen davon glaube ich, dass ich als Absolvent dieser Fachrichtung sehr wohl über die fachliche Kompetenz von Leuten urteilen kann, die das nicht studiert haben, noch Fax benutzen, und offensichtlich komplett ahnungslos sind, was die Technik betrifft. Und es laut Gesetzestext halt um eine technische Maßnahme geht, nicht um eine symbolische. |
@d1ss0nanz @isotopp @DD3AH Du darfst ein Fernsehprogramm aufzeichnen. Die Aktion an sich ist legal, es ist nicht verboten. Erst durch die angebliche Überwindung einer angeblichen Schutzmaßnahme wird etwas angeblich illegales daraus.
Das ist beim Fahrrad leicht anders. Steht es länger nicht abgeschlossen herum (das ist eine gängige Form der illegalen Entsorgung), gilt es aber als herrenlos, und kann straffrei mitgenommen werden.