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Nik | Klampfradler 🎸🚲

@n_to @cy @necrosis @geheimorga @digitalcourage Kann man. Aber nur für Tätigkeiten, die außerhalb der regulären Vorstandsarbeit liegen.

Also beispielsweise kann man als Vorstandsmitglied trotzdem zusätzlich als Systemadministrator angestellt werden oder so, aber nicht für die Führung der Vereinsgeschäfte.

2 comments
n_to

@nik § 27 (3) BGB ist dispositiv gem. § 40 BGB. Es kann also per Satzung von der Unentgeltlichkeit abgewichen werden.

@cy @necrosis @geheimorga @digitalcourage

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