@andybaio Nicht-gewerblicher Luftverkehr oder Luftverkehr, welcher nach den Ausnahmebestimmungen für die
allgemeine Luftfahrt nach Artikel 6 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bzw. nach Artikel 3
Absatz 2 Satz 2 der Verordnungen (EU) Nr. 2018/395 und 2018/1976 stattfindet, kann ohne die
Bereitstellung von Feuerlösch- und Rettungsdiensten durchgeführt werden.